AGB 1. Auftragserteilung
Die vertraglichen Beziehungen zwischen Auftraggeber und IBF richten sich nach diesen Bedingungen, soweit keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen geschlossen werden. Mündliche Vereinbarungen sind nur wirksam, soweit sie von IBF schriftlich bestätigt werden. Soweit kein Generalauftrag besteht, werden Mahn- und Inkassoaufträge durch die Übermittlung der Schuldner- und Forderungsdaten erteilt.
Mit Annahme des Mahn- und Inkassoauftrags erfolgen Schriftwechsel und Verhandlungen ausschließlich zwischen IBF und dem Schuldner. Wendet sich der Schuldner an den Auftraggeber, wird dieser, soweit es um Fragen des Forderungseinzugs geht, den Schuldner an IBF verweisen.
Auf Verlangen sind die entsprechenden Unterlagen wie Verträge, Aufträge, Rechnungen, Schrift-wechsel, etc. mit dem Schuldner IBF zur Verfügung zu stellen.
Während der Dauer des Auftragsverhältnisses hat sich der Auftraggeber jeglicher Maßnahmen gegenüber dem Schuldner zu enthalten, insbesondere mit diesem keine Vereinbarungen zu treffen. Direkte Zahlungen sind IBF unverzüglich mitzuteilen.
Der Auftraggeber räumt IBF das Recht ein, mit dem Schuldner Ratenzahlungsvereinbarungen nach eigenem Ermessen abzuschließen. Nachlässe bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers.
2. Bearbeitungsgebühr und Inkassokosten
a) IBF erhält für jeden Mahn- und Inkassoauftrag gemäß Tarif eine Bearbeitungsvergütung sowie eine Pauschale für anfallende Porto- und Telefonkosten zuzüglich Mehrwertsteuer. Diese Vergütung ist mit Auftragserteilung fällig. Weitere Kosten für Anfragen bei Registern und Meldebehörden und für Anschriftenüberprüfungen trägt der Auftraggeber zusätzlich. b) Mit der Zahlungsaufforderung berechnet IBF dem Schuldner als Verzugsschaden Inkassokosten.
Der Auftraggeber tritt den Anspruch auf die Inkassokosten mit der Auftragserteilung an IBF ab.
Mit den Inkassokosten wird der Auftraggeber nicht belastet, wenn vom Schuldner keinerlei Zahlungen zu realisieren sind. Es verbleibt dann bei der Vergütung gemäß Ziffer a).
3. Erfolgsprovision
IBF erhebt vom Auftraggeber eine Erfolgsprovision gemäß Tarif zuzüglich Mehrwertsteuer, und zwar auf den Betrag der eingezogenen Forderung des Auftraggebers. Die Erfolgsprovision entsteht auch dann, wenn die Forderung des Auftraggebers auf andere Art und Weise als durch Geldzahlung befriedigt wird, z. B. durch Verrechnung, Warenrücknahme, Annahme von Sicherheiten wie Abtretung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Wechsel oder wenn ein Nachlaß auf die Forderung im Wege eines Vergleichs gewährt wird.
Diese Erfolgsprovision ist vom Schuldner nicht zu erstatten.
4. Zahlungseingänge
Der Auftraggeber erteilt IBF das Recht, vom Schuldner Zahlung auf ein eingerichtetes Fremdgeldkonto zu verlangen. IBF strebt den Einzug der Hauptforderung nebst Kosten und Zinsen des Auftraggebers an. Zahlt der Schuldner auf die ihm gegenüber geltend gemachte Forderung der Auftraggeber, so wird diesem gegenüber eine Abrechnung nach §§ 366, 367 BGB erteilt (zunächst eine Anrechnung auf Kosten, Zinsen, zuletzt Hauptforderung). IBF ist berechtigt, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von dem Einzug eventueller Restforderungen bis zu 20,00 EUR Abstand zu nehmen.
IBF ist berechtigt, eingehende Zahlungen der Schuldner aus allen Auftragsverhältnisses mit eigenen Honoraransprüchen sowie ausstehender Forderungen der Vertragsanwälte gegen den Auftraggeber zu verrechnen, auch falls diese aus anderen Aufträgen stammen.
IBF ist berechtigt, aus den eingehenden Zahlungen die Inkassokosten und die Erfolgsprovision einzu-behalten und zu verrechnen. Der verbleibende Betrag wird an den Auftraggeber überwiesen.
5. Bevollmächtigung zur Einschaltung von Vertragsanwälten
Sollte der Versuch, die Forderung im außergerichtlichen Verfahren einzuziehen, zu keinem Erfolg führen, so ist IBF bevollmächtigt, die Forderungssache an die Vertragsanwälte zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens (vorrangig das gerichtliche Mahnverfahren) abzugeben, wenn vom Auftraggeber keine andere Weisung erteilt worden ist. 6. Beendigung des Vertragsverhältnisses
Das Vertragsverhältnis endet mit dem Forderungseinzug oder bei Erfolglosigkeit. IBF teilt dies dem Auftraggeber mit. Kündigt der Auftraggeber das Vertragsverhältnis, so steht IBF die Zahlung der noch ausstehenden Kosten zu. Hat IBF bereits Erfolg versprechende Ergebnisse oder Teilergebnisse erreicht, so z.B. Ratenzahlungsvereinbarungen, Zahlung eines Teils der Forderungssumme, Schuldanerkenntnisse oder ein mit dem Auftraggeber abgestimmtes und für ihr wirtschaftlich vertretbares Vergleichsangebot u.a. so bleibt es bei dem Anspruch der vollen Erfolgsprovision. Der Auftraggeber räumt IBF das Recht ein, eventuell ausstehende Inkassokosten einzuziehen und IBF dabei zu unterstützen.
7. Haftung
IBF haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, auch seiner gesetzlichen Vertreter. Für leichte Fahrlässigkeit haftet IBF nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist. IBF haftet nicht für die Folgen einer Maßnahme, die auf Grund einer vom Auftraggeber erteilten unrichtigen Information über Schuldner bzw. Drittschuldner ergriffen wird.
Für den Verlust überlassener Unterlagen wird keine Haftung übernommen.
8. Verjährung
Die Ansprüche des Auftraggebers gegen IBF verjähren ab Entstehen des Anspruchs in drei Jahren. Dies gilt für alle vertraglichen Ansprüche des Auftraggebers. 9. Aufbewahrungspflicht
IBF ist verpflichtet, ihr überlassene Unterlagen 24 Monate nach Auftragsbeendigung aufzubewahren. Als Beendigung des Auftrags gilt auch die Auszahlung eingezogener Beträge. Die Herausgabe der Handakten kann nicht verlangt werden.
10. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Erlangen. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt jedoch nur für den Fall, dass er Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist.
11. Salvatorische Klausel und Schriftform-Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrags berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine gesetzlich zulässige Bestimmung als vereinbart, die in ihrem Zweck und ihrem Sinngehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung der vorliegenden Schriftform-Klausel.
Erlangen, im Dezember 2008
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